Ich muss da mal Lilith zustimmen. Was hat das Kind denn davon, wenn dann ungewollt geboren wird? Wenn die Mutter keine besonderen Gefühle für das Kind hat? Nicht jede Frau hat automatisch Muttergefühle? Das Kind wird dann abgegeben im besten Fall. Im Schlimmsten Fall landet es in der nächsten Mülltonne, was dann wirklich Mord ist.
@kiba: Du stellst es dir wohl viel zu einfach vor, ein Kind in Deutschland zu adoptieren? Daher sind die Heime ja auch bis oben hin voll...
Und zu deinen ewigen Nazi-Vergleichen: Nazis hatten auch immer was gegen Andersdenkende. Also schau doch mal in den Spiegel...
Und zur Gesetzesfrage noch:
@kiba: Du stellst es dir wohl viel zu einfach vor, ein Kind in Deutschland zu adoptieren? Daher sind die Heime ja auch bis oben hin voll...
Und zu deinen ewigen Nazi-Vergleichen: Nazis hatten auch immer was gegen Andersdenkende. Also schau doch mal in den Spiegel...
Und zur Gesetzesfrage noch:
StGB § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.